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Der
Vorstand kann befristet oder unbefristet das Gütezeichen entziehen:
- Bei
missbräuchlicher Verwendung, sowie schweren Verstößen
gegen die Satzungen sowie Gütevorschriften
- Wenn
nach erster Ermahnung und trotz Aufforderung innerhalb der vorgegebenen
Frist festgestellte Mängel vom Gütezeicheninhaber nicht behoben
wurden
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